Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Haus steht frühestens ab 11.00 Uhr für sie bereit. Die Verabschiedung erfolgt nach dem Frühstück. Wünschen Sie andere Zeiten, so stimmen Sie diese bitte mit uns ab. Gruppen, die länger bleiben möchten, müssen dies mit uns vereinbaren. Es fallen dann zusätzliche Kosten an. Die Zimmer werden gemeinsam mit dem Klassenleiter abgenommen. Sie sind bitte bis zum Frühstück besenrein zu verlassen, damit wir für die nächsten Gäste schnell sauber machen können. Die AWO stellt tagsüber von 07.00 - 19.00 Uhr einen Ansprechpartner vor Ort bzw. der telefonisch erreichbar ist. Dieser legt auch die Programmtermine fest. Änderungen oder Abweichungen von den im Einzelnen beschriebenen Leistungen, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und von der AWO nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Für witterungs- oder personalbedingte Ausfälle bemühen wir uns um Ersatzleistungen. Der Nutzer erkennt die beigelegte Hausordnung an und bespricht sie mit den Teilnehmern. Die AWO steht u.a. für Demokratie, Toleranz, Freundschaft, Achtung, Gewaltfreiheit, soziales lernen und Gesundheitsprävention. Bitte unterstützen sie uns während ihres Aufenthaltes dabei.

 

Reiserücktritt durch den Nutzer:

Sie können jederzeit von der Reise zurücktreten. Dies sollten Sie aus Gründen der Beweissicherung schriftlich tun. Maßgeblich ist der Eingang der Rück-trittserklärung beim AWO Bezirksverband, Büro Beeskow. Jede Abmeldung verursacht uns zusätzliche Arbeit und Kosten. Deshalb können wir folgenden angemessenen Ersatz über eine pauschalisierte Prozentzahl des Reisepreises als Rücktrittsgebühr erheben: bis 60 Tage vor Reisebeginn 20 % 60 – 30 Tage vor Reisebeginn 30 % 29 – 15 Tage vor Reisebeginn 40 % ab 14 Tage vor Reisebeginn 50 % Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleis-tungen. Es steht Ihnen frei, uns nachzuweisen, dass unsere Aufwendungen geringer waren. Treten die Teilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des Teilnahmebeitrages stellt in keinem Fall eine Rücktrittser-klärung dar. Stellen Sie Ersatzpersonen, so entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten. Wir können der Teilnahme der Ersatzpersonen widersprechen, wenn sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht genügen oder wenn gesetzlich/behördliche Vorschriften entgegenstehen. In diesem Falle gelten die o. g. Rücktrittsgebühren. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, die sie auch bei uns mit einer Reiserücktrittspauschale abschließen können.

 

Reiserücktritt durch die AWO

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Ver-tragspartner den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die AWO für die bereits erbrachten oder noch zur Beendigung der Reise zu erbrin-genden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die notwendigen Maßnahmen zur Beendigung der Reise sind von der AWO zu treffen, insbesondere wenn der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Vertragspartner zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Vertragspartnern je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Vertragspartner zur Last. Wenn einzelne Schüler (Reiseteilnehmer) oder die gesamte Gruppe die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der AWO nachhaltig stören oder wenn man sich im besonderen Maße vertrags-widrig verhält, insbesondere gegen die Anordnung der Aufsichtsperson verstößt, sind wir berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. In diesem Fall behält die AWO den Anspruch auf den Reisepreis. Ersparte Aufwendungen, insbesondere Verpflegungsleistungen, werden rückerstattet. Die Kosten der Heimreise trägt der Vertragspartner.

 

Mitwirkung und Haftung

Der Anmelder haftet für alle Vertragspflichten der von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer. . Der Träger des Objektes ist haftpflichtversichert. Bei Unfällen muss die Unfallanzeige innerhalb von 3 Tagen vom Nutzer (Träger, Schulen, Vereine u.ä.) gemacht werden. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das Dreifache des Reisepreises be-schränkt, 1. soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Wir weisen darauf hin, dass die Nutzung unserer Räder nur in der Gruppe und mit Helm gestattet ist, den sie bitte mitbringen. Sollte dieser nicht mitgebracht werden, gehen wir davon aus, dass Sie das Fahrrad fahren auch ohne Helm gestatten. Für verursachte Schäden und Verluste an Mobiliar, Ausstattung, Spielgeräten und Fahrrädern haftet der Verursacher. Sie werden kostenpflichtig in Rechnung gestellt. Mit Anreise sind festgestellte Schäden und Verluste durch den Nutzer anzuzeigen. Schäden durch nicht aufgeklärte Verursacher können strafrechtlich verfolgt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen auftretenden Mangel anzuzeigen. Er hat eventuelle Schäden gering zu halten und zu vermeiden. Vor der Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651 e des BGB hat er der AWO eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der AWO verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Vertragspartners gerechtfertigt ist.

 

Eine schuldhafte Unterlassung von Mängelanzeigen vor Ort bringt den Verlust des Anspruchs auf Zahlungsminderung mit sich, da wir in diesem Fall keine Gelegenheit haben, für Abhilfe zu sorgen. Der Vertragspartner muss Ansprüche aus dem Reisevertrag innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Reiserückkehrdatum beim Vertragspartner geltend machen. Ansprüche des Vertragspartners nach §§ 651 c bis 651 f BGB, ausgenommen solcher wegen Körper- und Gesundheitsschäden verjähren in einem Jahr. Alle übrigen Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise laut Vertrag enden sollte.

 

Geschäftssitz ist AWO Brandenburg Ost, Logenstraße 1 , 15230 Frankfurt (O.), 0335-5657490. Der angebotene Vertrag kommt nicht zustande, wenn die original unterschriebene Kopie mit Programmanlage nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen - ab Datum der Ausfertigung zurückgereicht wird. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, dann rufen Sie mich bitte an.

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